Dingliches Wohnungsrecht: Vorschusspflicht des Berechtigten für Betriebskosten

Der Wohnungsmieter schuldet nur dann Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, wenn sie mit dem Vermieter vereinbart sind. Auch der Berechtigte aus einem dinglichen Wohnungsrecht ist mangels Vereinbarung nicht zur Zahlung von Betriebskostenvorschüssen verpflichtet, und zwar (aus Gründen der Gleichbehandlung) auch dann nicht, wenn die übrigen Mieter des Mehrfamilienhauses zu Vorauszahlungen verpflichtet sind, weil mit diesen eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

BGH, Urteil vom 18.06.2010 -V ZR 196/09- in WuM 2010, 758

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