Verjährungsfrist für die Nachforderung rückwirkend erhöhter Grundsteuer

Nach beendetem Mietverhältnis kann der Vermieter rückwirkend erhöhte Grundsteuer noch solange geltend machen, solange die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres der zulässigen Mitteilung der Betriebskostenabrechnung des früheren Abrechnungszeitraums, nicht abgelaufen ist.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2010 -23 S 430/09- in WuM 2010, 749

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