Vorwegabzug von Gewerbeanteilen in der Betriebskostenabrechnung

  1. Wird bei einem gemischt genutzten Gebäude in der Betriebskostenabrechnung der Wohnungsmieter ein Vorwegabzug für die auf die Gewerberäume entfallenden Kosten vorgenommen, so sind diese im Einzelnen nach Kostenarten und Höhe aufzuschlüsseln; dies gilt auch für die in diesen Kostenarten nicht berücksichtigten Anteile und die insoweit vorgenommenen Abzüge.
  2. Auch dann, wenn Wohnungen nur teilweise mit Wasserzählern ausgestattet sind, kann der auf diese entfallende Wasserverbrauch vorweg erfasst, und können dann die verbleibenden Kosten auf die übrigen Mieter nach dem Flächenmaßstab umgelegt werden (Abgrenzung BGH, 12. März 2008, VIII ZR 188/07, Grundeigentum 2008, 661).
  3. Kosten für die Sperrmüllabfuhr können auch dann umgelegt werden, wenn diese nicht jährlich entstehen, jedoch in regelmäßigen größeren Abständen anfallen.

LG Berlin, Urteil vom 17.09.2010 -63 S 54/10- in GE 2010, 1742

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