BGH – Ersatzansprüche wegen irrtümlich ausgeführter Schönheitsreparaturen

Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme einer entsprechenden Verpflichtung ausgeführt hat, verjähren nach § 548 Abs. 2 BGB binnen sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.

BGH, Urteil vom 04.05.2011 -VIII ZR 195/10- in WuM 2011, 363

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