AG Köln – Verjährung auch nach kurzer Besichtigung

Die kurze Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB beginnt auch, wenn der Vermieter die Mietsache nur vorübergehend und noch nicht endgültig zurück erhält, soweit er sich ein umfassendes Bild von den Mengen, Veränderungen und Verschlechterungen an der Mietsache und den Vermieter mit benutzten Teilen machen kann.

AG Köln, Urteil vom 8.6.2011 -200 1C 25/11- in WuM in 2012, 375

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