BGH – kein Anspruch auf Mietermodernisierung

Zur Frage, ob sich ein Vermieter rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er die Mieter seiner Wohnung den Einbau einer modernen Heizungsanlage wird nicht gestattet. Es ist jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Zustimmung zum Einbau einer Gasetagenheizung verweigert wird, weil diese mit umfangreichen baulichen Änderungen und erheblichen Eingriffen in die Substanz der Mietsache verbunden ist.

BGH, Urteil vom 14.9.2011 -VIII ZR 10/11-in WuM 2011, 671

Mit dieser unscheinbaren Entscheidung verabschiedet der BGH im Ergebnis endgültig die sehr umfangreiche Instanzrechtsprechung, wonach der Mieter bei überwiegenden vernünftigen Interessen berechtigt war, die Zustimmung zu einer Mietermodernisierung zu verlangen, wenn deren Verweigerung sich als rechtsmissbräuchlich darstellen würde.

In der Praxis sind nach dieser Entscheidung kaum noch Fallgestaltungen denkbar, wo ein Anspruch des Mieters (der ja systematisch aus Treu und Glauben § 242 BGB hergeleitet werden muss) bestehen könnte. Entweder die baulichen Änderungen sind -wie im vorliegenden Fall- so erheblich, dass das Substanzinteresse des Vermieters überwiegt. Oder die gewünschten Änderungen sind so minimal, dass es an einem schutzwürdigen Interesse des Mieters fehlt.

Ausgenommen bleiben immer noch die gesetzlich geregelten Fälle, wo der Mieter für den behindertengerechten Umbau der Wohnung Zustimmung verlangt.

RA Alexander Ziemann, Berlin www.az-law.de

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