BGH – Verjährung und Schlüsselrückgabe

  1. Der Vermieter ist jedenfalls nicht gehalten, die Schlüssel für eine gekündigte Wohnung quasi auf Zuruf, jedenfalls aber deutlich vor Ablauf der Kündigungsfrist entgegen zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schlüssel dem Vermieter überraschend und weiter vor Ablauf der Kündigungsfrist an geboten werden. Verweigert der Vermieter in derartigen Fällen in die Rücknahme der Schlüssel, so begibt er sich jedenfalls aus diesem Grunde nicht in einen Annahmeverzug.
  2. Eine grundsätzliche Entscheidung der Frage, ob der Vermieter grundsätzlich und in allen Fällen auch vor Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet ist, bei der ihm eine gebotenen Übergabe der Mietesache mit zu wirken, muss wegen der Ausführungen zu vorstehend erstens im vorliegenden Fall nicht erfolgen.
  3. Zum Beginn der Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    BGH, Urteil vom 12.10.2011 -VIII ZR 8/11- in WuM 2012, 95

    Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat die Wohnung nicht schon dadurch im Sinne des § 548 Abs. 1 BGB zurückerhalten, dass der Beklagte Ende Juni/Anfang Juli 2007 versucht hat, ihr die Wohnungsschlüssel zu übergeben. Die Klägerin ist zu diesem Zeitpunkt nicht in den Besitz der Wohnungsschlüssel gelangt und hat deshalb auch nicht die unmittelbare Sachherrschaft über die eine den Beklagten vermietete Wohnung zurückerlangt auch dadurch, dass der Beklagte die Schlüssel für die bereits geräumte Wohnung nach der gescheiterten Übergabe in den Briefkasten seiner bisherigen Wohnung geworfen hat, hatte die Klägerin nicht die Sachherrschaft über die Wohnung erhalten.

…. Denn jedenfalls ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Mietesache jederzeit-sozusagen auf Zuruf-zurückzunehmen. Die Klägerin ist deshalb durch ihre Weigerung, die Schlüssel sofort an der Haustür entgegenzunehmen, als sie ihr von dem offenbar kurzfristig ausgezogenen Beklagten angeboten wurden, nicht in Annahmeverzug geraten.

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