BGH – Wasserkosten, Abrechnung ohne Ablesung

Eine Nebenkostenabrechnung ist bezüglich der einheitlich nach dem Umlagemaßstab der Wohnfläche abgerechneten Kosten für Wasser, Abwasser und Entwässerung nicht aus formellen Gründen unwirksam, wenn diese Kostenarten in einer Position zusammengefasst sind.

Unterbleibt die Ablesung der Verbrauchszähler und ist infolgedessen die vertraglich geschuldete verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten nicht möglich, kann nach dem Maßstab der Wohnfläche abgerechnet werden, wobei grundsätzlich eine Kürzung des sich danach ergebenden Abrechnungsbetrags unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs infolge einer Vertragsverletzung in Betracht kommt.

BGH, Beschluss vom 13.3.2012 -VIII ZR 218/11- in WuM 2012,316

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