KG – Belegeinsicht statt Belegkopien

  1. Der Mieter hat auch bei einer mietvertraglichen Vereinbarung zur Übersendung von Kopien der Betriebskostenbelege darauf keinen Anspruch, wenn sich die Hausverwaltung in räumlicher Nähe zu den gemieteten Gewerberäumen befindet und die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zumutbar ist.
  2. Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht an einer Betriebskostenforderung zu, wenn er von seinem Recht zur Einsichtnahme in Betriebskostenbelege nicht oder nicht vollständig Gebrauch macht.
  3. Die Belegeinsicht ist nicht unmöglich und wird auch nicht durch den Vermieter verweigerte, wenn der Mieter oder seine Rechtsvertretung die ihm angebotene Einsichtnahme nicht oder wegen des Umfanges der einzusehenden Belege nicht sofort oder in einem Termin durchführen kann.

KG, Urteil vom 12.3.2012 -12 U 72/11- in GE 2012,689

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