LG Berlin – einstweilige Verfügung gegen unzulässige Modernisierung

Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen entgegen § 554 Abs. 3 BGB nicht an und beginnt gleichwohl mit deren Durchführung, kann der Mieter deren weitere Durchführung im Wege einstweiliger Verfügung unterbinden.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich in einem solchen Fall aus den §§ 862 Abs. 1, 858 BGB, der Verfügungsgrund ist-auch ohne gesonderten Vortrag- indiziert.

Der Verführungsantrag des Mieters wird den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nummer zwei ZPO im Lichte von § 938 Abs. 1 ZPO auch dann gerecht, wenn damit lediglich ohne Nennung der Maßnahmen im einzelnen die Unterlassung der Durchführung weiterer Modernisierungsmaßnahmen verlangt wird.

LG Berlin, Beschluss vom 12.3.2012 -63 C 29/12- in WuM 2012, 213

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