BGH – Kündigung für Sonstige

  1. Der generalklauselartige Kündigungstatbestand in § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist gleichgewichtig mit den in § 573 Abs. 2 BGB genannten Kündigungsgründen.
  2. § 573 Abs. 1 Satz eins BGB verwehrt es dem Vermieter nicht, auch Umstände aus dem Interessenbereich dritter Personen insoweit zu berücksichtigen, als sich aus ihnen aufgrund eines familiären, wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammenhangs auch ein eigenes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt.
  3. Auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann eine dem Kündigungsgrundes § 573 Abs. 2 Nummer zwei BGB (Eigenbedarf) entsprechendes Artverwandtesinteresse vorhanden sein.

    BGH, Urteil vom 9.5.2012 -VIII ZR 238/11-in WuM 2012, 388

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatte von einem gesamte Verband der evangelischen Kirchengemeinden eine Zweizimmerwohnung an gemietete. Der Verband hatte geltend gemacht, das gesamte Anwesen einschließlich der durch den Mieter genutzten Wohnung für die Unterbringung einer Beratungsstelle im Aufgabenbereich des Verbandes zu benötigen. Die Entscheidung befasst sich vor allem mit der Abgrenzung von Eigenbedarf zum Betriebsbedarf und macht Ausführungen zum möglichen Kreis der Berechtigten.

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