BGH – Mietermix, Bordell als Mangel

  1. Ohne eine konkrete Vereinbarung im Mietvertrag über einen bestimmten „Mietermix“ oder ein bestimmtes „Milieuniveau“ kann allein aus der Vermietung weiterer Räume in dem Mietobjekt an einen Gewerbebetrieb, von dem die abstrakte Gefahr ausgeht, dass andere Mieter im Gebrauch der Mietsache Beeinträchtigungen erfahren (hier: Vermietung an ein bordellartiges Massageinstitut), nicht auf einen Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB geschlossen werden.
  2. Erst wenn bei einem Mieter eine konkrete und mehr als nur unerhebliche (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache eintritt, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Minderung der Miete führt.

BGH, Urteil vom 26.09.2012 -XII ZR 122/11- in GE 2012, 1553 und WuM 2012, 671

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