BGH – Abrechnung von Eigenleistungen mit Angestellten

Zur Abrechnung der mit eigenen Arbeitskräften erbrachten Gartenpflege- und Hausmeisterdienste nach fiktiven Kosten eines Drittunternehmens.

BGH, Urteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 41/12 – in WuM 2013, 44

Der BGH stellt klar, dass Eigenleistungen auch dann umlagefähig sind, wenn Sie durch Arbeitnehmer des Vermieters erbracht werden. Umlagefähig sind nur die fiktiven Kosten eines externen Dienstleister, aber immer ohne Umsatzsteuer.

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