LG Berlin – Abwehr von Modernisierung im Außenbereich

1. Bereits die bloße Ankündigung einer Außenmodernisierung, die ihrerseits mit einer Störung des geschützten Besitzes des Mieters verbunden sein wird (hier: Anbau eines Balkons), stellt grundsätzlich eine Besitzstörung dar, deren Unterlassung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen kann.

2. Ob dem Vermieter ein materiell-rechtlicher Duldungsanspruch zusteht, ist für den aus § 862 Abs. 1 BGB folgenden Verfügungsanspruch des Mieters gem. § 863 BGB unbeachtlich.

3. Aus § 554 Abs. 2 BGB folgt keine gesetzliche Gestattung i.S.d. § 863 BGB zur Durchführung der mit den Modernisierungsmaßnahmen verbundenen Besitzstörung. Der Vermieter ist deshalb zur Erwirkung eines gerichtlichen Duldungstitels verpflichtet, wenn der Mieter nicht sein Einverständnis zur Durchführung der seinen Besitz störenden Außenmodernisierung nicht erteilt hat.

4. Die für den Verfügungsanspruch erforderliche ernstliche Besorgnis einer bevorstehenden Besitzstörung entfällt nicht durch das bloße Versprechen des Vermieters, von der angekündigten Maßnahme abzusehen. Erforderlich ist insoweit grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

LG Berlin, Beschluss vom 01. März 2013 – 63 T 29/13 – in WuM 2013, 225

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