LG Berlin – WG Wohnung, Auswechselung Mieter

1. Wird eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet, so besteht ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter.
2. Da dem Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter ein bei Vertragsschluss antizipiertes Einverständnis des Vermieters mit dem Mieterwechsel zugrunde liegt, bedarf es im konkreten Fall nur noch einer Anzeige an den Vermieter, die es diesem ermöglicht, in entsprechender Anwendung des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB der Auswechselung zu widersprechen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann die fehlende Solvenz des neuen Mieters sein.

LG Berlin, Urt. v. 23.3.2016 – 65 S 314/15 in WuM 2016, 553

Print Friendly, PDF & Email