BGH – Fälligkeit der Rückgabe einer Mietsicherheit, Betriebskostenforderungen als Leistungen im Sinne des § 216 BGB

  1. Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.
  2. Betriebskostennachforderungen aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 216 Abs. 3 BGB. Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderungen aus der Mietsicherheit zu befriedigen.

BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juli 2016 – VIII ZR 263/14 – in WuM 2016, 620

BGH–Kautionshaftung des Grundstücksverkäufers

Kann der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die dem Erwerber übertragene Barkaution wegen bestehender Kontopfändungen von diesem nicht erlangen, so ist er berechtigt, den Veräußerer gemäß § 566a Satz 2 BGB auf Zahlung des Kautionsguthabens in Anspruch zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Mieter im Rahmen der Beendigung einer früher bestehenden Zwangsverwaltung formularmäßig der Übertragung der Kaution auf die neue Eigentümerin und der Entlassung des Zwangsverwalters aus der "bürgenähnlichen Haftung" zugestimmt hat. Als Allgemeine Geschäftsbedingung führt die vom Mieter abgegebene Erklärung schon deshalb nicht zu einer Entlassung des veräußernden Vermieters aus der Haftung nach § 566a Satz 2 BGB, weil ihr jedenfalls nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ein solcher Inhalt nicht beigelegt werden kann.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 143/12 – WuM 2013, 172

BGH – Aufrechnungsverbot Kaution I

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 36/12 – in WuM 2012, 502

BGH – Kaution und Anlagepflicht des Zwangsverwalters

Den Zwangsverwalter einer Mietwohnung trifft auch die Pflicht des Vermieters zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinstitut; dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgefolgt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 2005, VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596).

BGH, Urteil vom 11.03.2009 -VIII ZR 184/08- in WuM 2009, 289