BGH – Betriebskosten und kalenderübergreifende Versorgerrechnungen

Ermittelt der Vermieter die auf das abzurechnen der Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten aus kalenderübergreifenden Rechnungen des Versorger, ist die Abrechnung nicht deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter die insoweit erforderlichen Zwischenschritte nicht offen gelegt hat.

BGH, Urteil vom 2.4.2014 – VIII ZR 201/13 – in WuM 2014, 420

Vorwegabzug von Gewerbeanteilen in der Betriebskostenabrechnung

  1. Wird bei einem gemischt genutzten Gebäude in der Betriebskostenabrechnung der Wohnungsmieter ein Vorwegabzug für die auf die Gewerberäume entfallenden Kosten vorgenommen, so sind diese im Einzelnen nach Kostenarten und Höhe aufzuschlüsseln; dies gilt auch für die in diesen Kostenarten nicht berücksichtigten Anteile und die insoweit vorgenommenen Abzüge.
  2. Auch dann, wenn Wohnungen nur teilweise mit Wasserzählern ausgestattet sind, kann der auf diese entfallende Wasserverbrauch vorweg erfasst, und können dann die verbleibenden Kosten auf die übrigen Mieter nach dem Flächenmaßstab umgelegt werden (Abgrenzung BGH, 12. März 2008, VIII ZR 188/07, Grundeigentum 2008, 661).
  3. Kosten für die Sperrmüllabfuhr können auch dann umgelegt werden, wenn diese nicht jährlich entstehen, jedoch in regelmäßigen größeren Abständen anfallen.

LG Berlin, Urteil vom 17.09.2010 -63 S 54/10- in GE 2010, 1742

BGH – Nutzergruppen bei verbrauchsabhängiger Abrechnung der Wasserkosten

Der Vermieter ist bei der Abrechnung von Wasserkosten mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen. Der Verbrauch von Wohneinheiten kann in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird

BGH, Urteil vom 25.11.2009 -VIII ZR 69/09- in WuM 2010, 35

BGH – Abrechnung von Wasserentgelten bei Kanalgebühren

Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.

BGH, Urteil vom 15.07.2009 -VIII ZR 340/08- in WuM 2009, 516