BGH: Verwirkung des Vermieters bei Mietminderung

Nimmt der Vermieter eine Mietminderung des Mieters über einen längeren Zeitraum rügelos hin, so kann der Mieter zu Recht darauf vertrauen, die vereinbarte Miete werde nicht rückwirkend verlangt werden.

BGH XII ZR 66/01 vom 26.02.2003 in NZM 2003,355

Eine Einzelfallentscheidung: Der BGH führt Verwirkung an. Sehr heikel! Verwirkung erfordert ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment. Das Zeitmoment sieht die Rechtsprechung in Ausnahmefällen schon dann als gegeben an, wenn der Vermieter über 2 bis 3 Jahre, also kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist, seine Mietzinsansprüche nicht gelten macht und sonstige Umstände hinzutreten.So war es eigentlich auch in dem vom BGH entschiedenen Fall: Der Vermieter hatte den Mangel anerkannt und dessen Beseitigung innherhalb von 8 Wochen zugesagt. Es handelt sich um eine Ausnahmeentscheidung!

Konsequenz: Es sollte regelmäßig gemahnt werden. Mietminderungen sollten nicht über längere Zeiträume akzeptiert werden ohne Vergleich/Einigung oder gerichtliche Klärung.

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