LG Potsdam: Wirtschaftlichkeit bei Umstellung auf Fernwärme

Der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften. Die Abrechnung von Fernwärme zur Wohnungsbeheizung auf der Basis eines weit überdurchschnittlichen Bezugspreises braucht der Mieter regelmäßig nicht hinzunehmen.

LG Potsdam 11 S 233/02 vom 05.06.2003; WuM 2004, 480


Sachverhalt: Der Vermieter hatte von einer Ölzentralheizung für eine sehr große Wohnanlage auf Fernwärmefeuerung umgestellt. Der Mieter konnte die Überhöhung des Fernwärmepreises aufgrund eines Gutachtens der vom DMB und vom BMV vermittelten Arbeitsgruppe Energie (Hengstenberg) substantiiert darlegen. Das Gericht verurteilte den Großvermieter zur erneuten Abrechnung unter Zugrundelegung des in der Gemeinde üblichen Leistungspreises (Grundpreises), der (hier: 70%) niedriger ist, als der vom Vermieter mit dem Versorgungsunternehmen vereinbarte Leistungspreis.

Problemlage: Bei der Umstellung von Zentralheizung mit fossilen Brennstoffen auf Fernwärmeversorgung ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Steigen die Gesamtkosten je Kwh wie in diesem Fall erheblich, muss sich der Vermieter dem Vorwurf aussetzen, unwirtschaftlich gehandelt zu haben. Entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung hierzu muss der Vermieter daher in jedem Fall bei Umstellung von Zentralheizung auf Fernwärme oder Contracting mehrere vergleichbare Angebote einholen. Wenn wie hier die Preise des gewählten Lieferanten mehr als 50 % höher sind als die örtlichen Tarife anderer Anbieter, muss eine neue Abrechnung erstellt werden; es kommt zu nachhaltigen Einnahmeausfällen für den Vermieter.

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