BGH – Mietverzicht wegen öffentlichen Modernisierungsmitteln

1. Zu einem „vorläufigen Mietverzicht“ bei durch öffentliche Mittel geförderten Baumaßnahmen.

2. Nach § 2 MHRG kann der Vermieter lediglich die Zustimmung des Mieters zu einem berechtigten Erhöhungsverlangen beanspruchen; hiergegen verstößt eine Mietvertragsabrede, wonach für die Dauer der Mietpreisbindung auf die Geltendmachung eines gesondert ausgewiesenen Modernisierungszuschlags verzichtet wird.

BGH, Urteil vom 12. 11. 2003 – VIII ZR 41/03 (LG Berlin) in GE 2004, 105 und WuM 2004, 29

Immer wieder kommt es in Fällen zu Streit, wo der Vermieter unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel modernisiert und der Fördervertrag des Vermieters Beschränkungen der Miethöhe bei Erhöhungsverlangen sowie einen regelmäßigen Förderabbau vorsieht.

Viele Vermieter versuchen, derartige Bindungen direkt zur Grundlage für Mieterhöhungen zu machen. Dies geschieht durch Vereinbarungen wie im vorliegenden Fall, wo der Vermieter eine relativ hohe Ausgangsmiete vereinbart, jedoch im Hinblick auf die öffentliche Förderung einen „vorläufigen Mietverzicht“ vereinbart hatte. Dieser wurde dann später widerrufen und die „volle Miete“ ohne förmliches Erhöhungsverlangen geltend gemacht.

Der BGH erteilt solchen Versuchen, die Schutzbestimmung des § 557 BGB durch phantasievolle benannte und unwirksam vereinbarte Staffelmietvereinbarungen zu umgehen, eine klare Absage.

Ohne förmliches Erhöhungsverlangen oder wirksame Staffelmietvereinbarung gibt es keine Mieterhöhung. Der Vermieter ist in beiden Fällen durch die zusätzlichen Beschränkungen des Fördervertrages gehalten, die dort vereinbarten Begrenzungen zu beachten, also beispielsweise nicht mehr zu verlangen als den Mittelwert des aktuellen Mietspiegels.

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