BGH – Streitwert künftige Zahlung und Feststellungsklage

  1. Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.
  2. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.
  3. Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.

BGH, Beschluss vom 17.03.2004 -XII ZR 162/00- in WuM 2004, 368

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