LG Berlin: Schalldämmung von Wasserleitungen

In einem Neubau (Baujahr 1996) kann der Mieter in den Räumen eine Schalldämmung (vorliegend Frisch- und Abwasserleitungen) von mindestens 35 dB (A) erwarten und verlangen.

LG Berlin v. 29.3.2004 – 67 S 267/03 – GE 04, 1028

Der Mieter einer Neubauwohnung (Baujahr 1996) fühlte sich durch die Sanitärgeräusche aus seinem eigenen Bad gestört und nahm seinen Vermieter auf Mängelbeseitigung in Anspruch. Eine gutachterliche Untersuchung ergab, dass der Rohrschall aus dem Bad deutlich in den nebenan liegenden Wohnräumen vernehmbar war und die Grenzwerte der einschlägigen DIN 4109 (1989) überschritten wurden.

Das LG Berlin sah hierin einen Mietmangel und stellte fest, dass Mieter einer Neubauwohnung einen Anspruch darauf haben, dass die bei der Betätigung der Sanitäreinrichtungen entstehenden Frisch- und Abwassergeräusche in den Wohnräumen einen Schalldruckpegel von 35 dB (A) nicht überschreiten.

TIPP: Bei Strangsanierungen ist darauf zu achten, dass die Isolierung von Leitungen im Neubau nunmehr auch den aktuellen Vorschriften für die Schallübertragung im Hochbau (TA-Luft) entsprechen müssen. Diese sehen einen Höchstwert von 35 dB (A) nachts vor.

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