BGH: keine Räumungsvollstreckung gegen den berechtigten Mitbesitzer

Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist (hier: Ehemann der Mieter, welcher selbst nicht Mieter ist).

BGH IX a ZB 29/04 vom 25.06.2004; WuM 2004, 555; GE 2004, 1094

Sachverhalt: Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Durchführung der Räumungsvollstreckung ab. Begründung: Es gab einen Räumungstitel gegen die Mieterin der Wohnung, aber keinen gegen deren Ehemann, der nicht Mieter war, aber in der Wohnung zusammen mit seiner Frau lebte. Der BGH bestätigte das Verhalten der Gerichtsvollzieherin.

Problemlage: Bei Hausstandsangehörigen, die nicht unselbständige Familienangehörige sind, muss nach Möglichkeit immer ein Räumungstitel gegen alle Besitzer der Wohnung vorliegen. Dies gilt insbesondere für Untermieter, volljährige Lebensgefährten, volljährige Kinder, die erst aus- und dann wieder eingezogen sind und natürlich auch Ehegatten des Mieters. Dagegen müssen die minderjährigen Kinder des Mieters nicht mit auf Räumung verklagt werden.Bewertung: Ein Grund mehr, als Vermieter genauestens auf die tatsächliche Belegung der Wohnung zu achten. Vor allem bei Untervermietung und ähnlichen Dauergästen wird der Vermieter Auskunft über die Personalien des Mitnutzers verlangen. Geschieht dies nicht, verzögert sich die Durchsetzung eines Räumungsanspruchs erheblich.

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