Der Mieter schuldet keine Durchführung der Schönheitsreparaturen, wenn er neben der Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen formularvertraglich verpflichtet wird, bei Auszug die Wohnung „in einem bewohnbaren tadellosen Zustand“ zu übergeben.
LG Berlin v. 29.6.2004 – 63 S 34/04 -‚ MM 04, 339
Aus den Urteilsgründen: Zwar ist die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen regelmäßig zulässig. In Verbindung mit der zusätzlichen Vereinbarung in der Anlage zum Mietvertrag, wonach die Wohnung bei Auszug „in einem bewohnbaren tadellosen Zustand“ zu übergeben ist, erfolgt jedoch eine unangemessene Benachteiligung. Denn die Beklagte wird hierdurch neben den laufenden Schönheitsreparaturen auch zu einer Endrenovierung unabhängig von etwa zuvor turnusmäßig vorgenommenen Schönheitsreparaturen verpflichtet.