LG Berlin: Verbot mobiler Parabolantennen zulässig

Eine mietvertragliche Regelung, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen darf, ist wirksam und umfasst auch das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem Balkon.

LG Berlin 64 S 117/04 vom 01.06.2004; GE 2004, 1097


Sachverhalt: Der Mieter wollte eine mobile Parabolantenne auf dem Balkon aufstellen. Das war nach dem Mietvertrag formularmäßig untersagt. Zu Recht, wie das LG Berlin fand.Problemlage: Die Genehmigung einer stationären Parabolantenne auf dem Dach oder an der Fassade des Hauses kann der Mieter nur unter den strengen Voraussetzungen des Rechtsentscheids OLG Karlsruhe möglich: Besonderes Informationsbedürfnis, fehlen entsprechender Angebote durch Kabelfernsehen o.a., geeigneter Aufstellungsort, Kaution für Rückbaukosten, Nachweis Haftpflicht, fachgerechte Installation. Daher weichen viele Mieter auf die „mobilen“ Sat-Schüsseln aus. Diese werden auf Ständern an der Balkonbrüstung befestigt. Das Kabel wird durch ein Loch in der Außenwand oder (noch schlimmer-) im Fenster in die Wohnung geführt.

Die Zulässigkeit dieser mobilen Anlagen ist umstritten: Wie das LG Berlin: LG Erfurt v. 17.8.2001 – 2 S 46/01 -, GE 2001, 1467.

Die gegenteilige Meinung vertreten:

  • » Das Aufstellen einer mobilen Parabolantenne auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, weil sie sich als Gegenstand des Wohnungsnutzers und nicht wie eine fest installierte Antenne als Einrichtung oder Teil des Hauses darstellt. Allein auf die optische Erkennbarkeit kommt es hierbei nicht an (LG Berlin v. 12.9.2003-63 S 66/03-, GE 03, 1330).»
  • Der vertragsgemäße Mietgebrauch umfasst auch die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon, wenn keine baulichen Veränderungen (Befestigung am Mauerwerk) vorgenommen werden und die Parabolantenne keine optischen Beeinträchtigungen verursacht, sondern — vergleichbar etwa mit Balkonmöbeln, Wäscheständer oder Sonnenschirm – nur auf dem Fußboden des Balkons in einer Ecke auf einem Ständer steht. Dafür ist eine Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Das Eigentumsrecht des Vermieters kann aber betroffen sein, wenn der Mieter eine Parabolantenne beispielsweise auf der Balkonbrüstung so anbringt, dass sie nach außen ragt und das Gebäude verschandelt (LG München 1 v. 14.8.2003-31 S 7699/03 -).
  • Mieter sind auch ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters berechtigt, eine mobile SatellitenParabolantenne auf dem Balkon oder der Terrasse aufzustellen. Voraussetzung ist, dass das bloße Aufstellen oder Festklemmen nicht mit einem Eingriff in die Gebäudesubstanz durch Bohren oder Ähnliches verbunden ist (LG Hamburg v. 19.12.2002 -307 S 132/02 -).

Bewertung: In den meisten Fällen gewinnen die Mieter derartige Fälle nur, weil der Vermieter keine Besichtigung der Anlage durchfuhrt: Das Durchbohren der Fassade oder der Fenster sind erhebliche Substanzverletzungen, die der Vermieter (wenn er das denn merkt und dem Gericht vorträgt) nicht dulden muss. Und nur bei offenem Fenster fernsehen wollen die wenigsten Mieter….

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