LG Bochum: Wirtschaftlichkeit beim Wärmecontracting

  1. Beinhaltet eine Betriebskostenabrechnung Kosten eines Wärmelieferanten (Wärmecontracting), so ist es nicht erforderlich, dass diese Kosten im einzelnen aufgeschlüsselt werden.
  2. Die gesamten Kosten des Wärmecontractors können jedenfalls dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies bereits im Mietvertrag vereinbart wurde.
  3. Den Kosten kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass der Aufwand im Vergleich zu einer herkömmlichen Beheizung unwirtschaftlich sei.
  4. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit erstreckt sich nur auf die Auswahl eines günstigen Wärmelieferanten.

LG Bochum 5 S 52/04 vom 18.06.2004; ZMR 2004, 675

Sachverhalt: Nach einer bereits im Mietvertrag gestatteten Umstellung auf Wärmecontracting ging der Vermieter auf Wärmecontracting über. Das Landgericht befand die Abrechnung formell und materiell für ausreichend.

Problemlage: Gestritten wird in formeller Hinsicht darüber, ob der Contractor und nach ihm der Vermieter die eigene Kalkulation (also einschließlich der Gewinne) offen legen muss. Dies ist nicht der Fall. Es ist ausreichend, wenn die Kosten des Wärmelieferanten in einem Betrag dargestellt werden. Die Angabe der einzelnen Rechnungsposten (Wartung, Energielieferung, sonstige Kosten) ist nicht erforderlich.In materieller Hinsicht verteidigte sich der Mieter damit, die Kosten des Contractings seien unwirtschaftlich, weil höher als bei direkter Heizöl-Lieferung. Dies verfängt nicht.

Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 3 HKV ausdrücklich die „Kosten der Wärmelieferung“ zu den umlagefähigen Heizkosten definiert. Der Vermieter ist innerhalb der vertraglichen Grenzen in der Wahl seines Wärmebezugs frei. Die Unwirtschaftlichkeit der Heizkosten kann sich daher nur aus der Wahl eines besonders teuren Wärmelieferanten im Vergleich zu anderen Anbietern ergeben.

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