BGH: Anspruch auf ausreichende Stromversorgung im Altbau

Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard verlangen, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.

BGH VIII ZR 281/03 vom 26.7.2004; WuM 2004, 527; GE 2004, 1090


Sachverhalt: Der Mieter einer preisgünstigen Altbauwohnung hatte vom Vermieter u.a. eine Kompletterneuerung der Elektrik der Wohnung DINADE verlangt und Beseitigung des Knarrens im Parkett. Der Mieter bekam eine nach heutigen Standards abgesicherte Steckdose im Bad und eine zusätzlichen Stromkreis, der den Betrieb einer Waschmaschine ermöglicht.

Problemlage: Nach den zum Zeitpunkt der Errichtung eines Altbaus gültigen Standards hatte der Mieter keinen Anspruch auf moderne Elektrik oder neuzeitlichen Wärmeschutz. Jedoch kann der Mieter quasi einen Anspruch auf Modernisierung haben wie hier, wenn ohne diese Zusatzeinrichtungen eine normale Benutzung der Wohnung (hier: Wäsche waschen, rasieren oder Föhn im Bad) nicht möglich wäre.

Bewertung: Eine sehr praxisnahe Entscheidung. Der BGH stellt deutlich klar, wo die Grenze zwischen (erzwingbarer-) Vertragsanpassung und (nicht erzwingbarer-) Modernisierung ist.

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