BGH – Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Im Falle der Vermietung einer unrenovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe des Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung vertraglich ausgeschlossen ist.

BGH vom 20.10.2004 VIII ZR 378/03 in GE 2005, 51

Sachverhalt: Die vermietete Wohnung war unrenoviert. Nach dem Formularmietvertrag hatte der Mieter keinen Anspruch auf Erstrenovierung. Der Vermieter konnte bei Auszug des Mieters nach 16 Jahren Schönheitsreparaturen und Schadensersatz verlangen.

Pro­blem­la­ge: Gerade die Mietwilligkeitserklärungen der Bewag PK enthalten einen Verzicht des Mieters auf Erstrenovierung durch den Vermieter. Aus der Entscheidung des BGH lässt sich be­gründen, dass der Mieter trotzdem zur Renovierung bei Auszug verpflichtet bleibt auch dann, wenn der Mietvertrag einen starren Fristenplan enthält.

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