AG Charlottenburg: Zum Anspruch des Mieters auf Lärmfreiheit

Der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann nicht erwarten, dass Geräusche von außen nicht mehr wahrgenommen werden.

Anders ist es nur bei Baumängeln (Trittschallschutz) oder vermeidbarem Lärm, für den der Mieter beweispflichtig ist.

AG Charlottenburg, Urteil vom 25.11.2004 – 211 C 476/02; GE 2005, 1199

Die Schallschutzvorschriften wurden nach der Beweisaufnahme beim Ausbau der über der klägerischen Wohnung gelegenen Dachgeschosswohnung eingehalten. Dass die Mieter des Dachgeschosses über die normale Nutzung hinausgehenden Lärm verursachen, haben die Kläger nicht unter Beweis gestellt. Die bei normaler Nutzung entstehenden Geräusche verursachen nur sozial adäquate Geräuschbeeinträchtigungen und sind hinzunehmen.

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