LG Berlin: Duschbad in Ostberlin ortsüblicher Standard

  1. Die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung dürfen nicht überspannt werden (hier: Einbau einer Dusche unter Wegfall der Speisekammer).
  2. Der Mieter kann sich nicht auf eine unzumutbare Härte wegen der zu erwartenden Mieterhöhung berufen, wenn die Modernisierung nur einen ortsüblichen Standard schafft. Dies ist für eine Ostberliner Wohnung der Fall, wenn diese nur Innentoilette und Ofenheizung aufweist und mit Sammelheizung, Bad und Innen-WC ausgestattet werden soll.
    LG Berlin, Urteil vom 12.05.2005 -67 S 19/05- in GE 2005, 919


Problemlage: Der Berliner Mietspiegel weist auch für 2005 getrennte Mietwerte für den Ostteil der Stadt aus. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an den „allgemein üblichen Zustand“ im Ostteil der Stadt anders zu bewerten sind und es sich beim Berliner Altbaubestand im Ostteil um einen besonderen Wohnungsmarkt handelt. Jedoch ergab sich nach Feststellung der ZK 67. nach dem Berliner Mietspiegel 2003 bereits, dass in der Spalte „Ofenheizung und Innentoilette vor 1918“ praktisch keine Mietwerte mehr erhoben werden konnten. Es ist also davon auszugehen, dass in Ostberlin Bad und/oder Sammelheizung mittlerweile ortsüblich sind.

Ortsüblich sind nach Auffassung der Kammer Standards, die 2/3 des Wohnungsbestandes entsprechen. Dies ist für Sammelheizung und/oder Bad mit ca. 65 % der erfassten Wohnungen zum Berliner Mietspiegel 2003 der Fall.

Konsequenz:

Jedenfalls bei einer

  • „Schlichtmodernisierung“ also nur Schaffung von SH/Bad
  • im Ostteil von Berlin wird lediglich ein
  • üblicher Zustand geschaffen, so dass der
  • Mieter sich nicht auf finanzielle Härte berufen kann.
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