LG Berlin: Betriebskostenvorschüsse auch nach Ablauf der Abrechnungsperiode

Der Vermieter kann Vorschüsse auf Nebenkosten von dem Mieter auch nach Ablauf des Abrechnungszeitraums verlangen, soweit die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB noch nicht abgelaufen ist (Aufgabe der Kammerrechtsprechung – vgl. Urteil vom 02.08.2005 – 63 S 39/05 -, GE 2005, 1250)

LG Berlin, Urteil vom 15.11.2005 – 63 S 173/05 – in GE 2005, 1553

Problemlage: Die Kammer hatte in einer vorsichtig ausgedrückt seltsamen Entscheidung vom August 2005 ausführlich begründet, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsperiode keinerlei Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten mehr geltend machen kann. Diese Auffassung findet nicht nur im Gesetz keine Stütze. Sie wurde auch soweit ersichtlich von niemandem in Deutschland geteilt. Die Kammer hat nunmehr diesen Irrtum korrigiert.

Vorauszahlungen auf Nebenkosten können durch den Vermieter bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist § 556 Abs. 3 BGB, also bis zum Ablauf des auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahres geltend gemacht werden.

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