BGH – Kündigungsausschluss für 5 Jahre auch mit Staffelmiete unwirksam

Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag formularmäßig vereinbarten Kündigungsverzichts den in § 557 a Abs. 3 BGB genannten Zeitraum von vier Jahren, so ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zu der Vorgängerbestimmung – § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG – entwickelte Rechtsprechung, nach der ein solcher Kündigungsverzicht nur insoweit unwirksam ist, als er den Zeitraum von vier Jahren übersteigt, lässt sich auf § 557 a BGB nicht übertragen.

BGH v. 25.1.2006 – VIII ZR 3/05 – WuM 2006, 152; GE 2006, 247

Ein wenig Klarheit zum Kündigungsausschluss. Fünf Jahre formularmäßig sind unzulässig auch bei Staffelmiete. § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG regelte einen anderen Fall, weswegen die unübersichtliche frühere Rechtsprechung hierzu durch die Neufassung der Mietrechtsreform überholt ist.

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