BGH – Mobilfunksendeanlage hält Grenzwerte ein

Zur Frage, ob dem Mieter von Wohnraum ein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.

BGH v. 15.3.2006 – VIII ZR 74/05 – WuM 2006, 304; GE 2006, 777

Der BGH sieht keine mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche nach § 1004 BGB, wenn die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten sind.

Auch der schwer kranke Mieter (hier: Herzschrittmacher, Bettlägerigkeit) muss darlegen, dass seine Gesundheit durch den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage, deren Errichtung der Vermieter gestattet hat, konkret gefährdet wird.

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