BGH – Zwangsverwalter ohne Kaution

§ 152 Abs. 2 ZVG bezieht sich nur auf zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlagnahme bestehende Mietverhältnisse. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist deshalb nicht zur Auszahlung einer vom Mieter an den Vermieter geleisteten und von diesem nicht an den Zwangsverwalter weitergegebenen Kaution verpflichtet, wenn das Mietverhältnis bereits beendet und die Wohnung geräumt ist, bevor die Anordnung der Beschlagnahme wirksam wird.

BGH v. 3.5.2006 – VIII ZR 210/05 – WuM 2006, 403; GE 2006, 1035

Das sollte eigentlich selbstverständlich sein: Der Zwangsverwalter tritt nur in solche Mietverhältnisse ein, die bereits bei Beginn der Zwangsverwalterung bestanden.

Warum der Mieter eines bereits beendeten Mietverhältnisses im Ausgangsfall meinte, die vom Zwangsverwalter nicht vereinnahmte Kaution für ein beendetes Mietverhältnis zurück fordern zu müssen, erschließt sich nicht.

az

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