LG Berlin – Fernwärme als Modernisierung

  1. Der Anschluß einer Mietwohnung an das Fernwärmenetz der Bewag stellt eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, da das Fernwärmenetz überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird. Der Mieter hat die Maßnahme daher auch dann zu dulden, wenn in der Wohnung eine Gasetagenheizung vorhanden ist.
  2. Auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit kommt es nicht an.

LG Berlin -67 S 153/04- in GE 2005, 1193

Das LG Ber­lin hat jüngst ent­schie­den, dass der An­schluss ei­ner Miet­wohnung an das Fern­wär­me­netz der Be­wag ei­ne Maß­nah­me zur Ein­spa­rung von Ener­gie im Sin­ne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB dar­stellt. Denn es wür­de das Fern­wär­me­netz über­wie­gend aus An­la­gen der Kraft-Wär­me­kopp­lung ge­speist. Der Mie­ter ha­be die Maß­nah­me da­her auch dann zu dul­den, wenn in der Woh­nung ei­ne Gas­e­ta­gen­hei­zung vor­han­den ist. Auf das Ge­bot der Wirt­schaft­lich­keit kom­me es da­bei nicht an. Die Ent­schei­dung ist ins­be­son­de­re von Ei­sen­schmidt kri­ti­siert wor­den. Sie be­ruht auf der wirt­schaft­lich und phy­si­ka­lisch fal­schen An­nah­me, dass Kraft-Wär­me­kopp­lung durch bes­se­ren Wir­kungs­grad zur Ein­spa­rung von Pri­mär­ener­gie führt.

Dies ist nicht der Fall. Es han­delt sich viel­mehr um ei­ne rein be­triebs­wirt­schaft­li­che Kos­ten­ein­spa­rung beim Ener­gie­ver­sor­ger bzw. beim Wär­me­er­zeu­ger (a.a.O. Sei­te 121). In tat­säch­li­cher Hin­sicht ist die Ent­schei­dung kri­tik­wür­dig, da in Ber­lin ein er­heb­li­cher Teil der als Fern­wär­me be­reit­ge­stell­ten Ener­gie eben nicht aus An­la­gen der Kraft-Wär­me­kopp­lung, son­dern aus rei­nen Heiz­kraft­wer­ken vor al­lem auch im Ost­teil Ber­lins kommt. Dog­ma­tisch ent­schei­dend ist aber, dass die Ener­gie­ein­spa­rung bei ei­ner Mo­der­ni­sie­rung nach dem Wort­laut des § 554 Abs. 2 BGB neu­er Fas­sung beim Mie­ter (und nicht beim Ener­gie­ver­sor­ger oder Pro­du­zen­ten der Ener­gie) ein­tre­ten soll. Ist dies – wie bei der Fern­wär­me­ver­sor­gung – nicht der Fall, wür­de über die Zu­las­sung ei­ner mo­der­ni­sie­rungs­be­ding­ten Miet­er­hö­hung in der­ar­ti­gen Fäl­len der Ener­gie­ver­sor­ger oder Wär­me­pro­du­zent un­zu­läs­si­ger­wei­se quer ­sub­ven­tio­niert.

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