LG Berlin – keine Kostenerstattung bei Renovierung ohne Pflicht

Führt ein Mieter nach Aufforderung durch den Vermieter auf Grund einer unwirksamen Klausel Schönheitsreparaturen durch, kann er  keineKostenerstattung vom Vermieter verlangen.
LG Berlin v. 23.10.2006 – 62 S 187/06 -, GE 2007, 517

Das Landgericht fasst noch einmal die derzeit herrschende Rechtslage zusammen:

  1. Ein Mieter, der wegen einer unwirksamen Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen nicht renovieren müsste, dies aber trotzdem tut, kann keinen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
  2. Allerdings kann sich ein gewerblicher Vermieter, der wissentlich seinen Mieter in die Durchführung von Arbeiten trotz Kenntnis der unwirksamen Klausel treibt, unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) versagt. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Ausgleich des durch die Leistung des Mieters eingetretenen Wertzuwachses auf Vermieterseite. Maßgeblich ist insoweit die Erhöhung des Ertragswertes, denn dieser verkörpert die objektive Bereicherung des Vermieters (wie hier BGH NJW 1990, 1789; NZM 1999, 19; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1394; OLG München NJW-RR 1997, 650; Palandt-Sprau, BGB, § 818 Rn 20; Börstinghaus WuM 2005, 675, 677). Soweit dem gegenüber teilweise die Ansicht vertreten wird, erstattungsfähig sei der dem Mieter durch die Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandene Kostenaufwand (so LG Freiburg WuM 2005, 383, 384, LG Stuttgart WuM 1986, 370; WuM 2004, 665; SchmidtFutterer/Langenberg, MietR, § 538 Rn. 207), überzeugt dies nicht.

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