BGH – atypische Wartungskosten als umlagefähige Betriebskosten

Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) auf den Mieter umgelegt werden können.

BGH v. 14.2.2007 – VIII ZR 123/06 – WuM 2007, 198; GE 2007, 439

An der Umlagefähigkeit solcher „Überprüfungs- und Wartungskosten“ kann eigentlich kein Zweifel bestehen, da die Wartung und Überprüfung technischer Anlagen schon in der II. BV zu den umlagefähigen Betriebskosten gehörte.

Zu beachten ist jedoch für Mieter wie Vermieter gleichermaßen, dass die aus solchen Überprüfungen resultierenden Instandsetzungen und Reparaturen nicht umlagefähig sind.

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