BGH – Herausgabepflicht des Insolvenzverwalters

1. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer beweglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausgabe der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt.

2. Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung.

3. Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu erlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar.

BGH v. 1.3.2007 – IX ZR 81/05 in NJW 2007, 1594

Bei Insolvenz des Mieters wird durch den Insolvenzverwalter oft taktiert. Es wird nicht die Erfüllung des Vertrages ausdrücklich verlangt (was zur Folge hätte, dass die Mietforderungen ab Insolvenzeröffnung durch die Insolvenzmasse abgedeckt sein müssen, also Masseforderungen werden). Sondern der Verwalter nutzt für seinen Insolvenzschuldner das Gewerbmietobjekt stillschweigend weiter ohne Mietzinszahlung und verweist später den Vemieter darauf, hier eine (wertlose-) Insolvenzforderung geltend zu machen.

Im Ausgangsfall einer KFZ-Miete sprach der BGH dem klagenden Vermieter werthaltige Masseforderungen zu, weil der Verwalter die Fahrzeuge nach Insolvenzeröffnung beim Nutzer belassen und die Mieten zur Masse eingezogen hatte.

Die taktischen Varianten sind vielfältig: So kann sich der Insolvenzverwalter auch persönlich schadensersatzpflichtig machen, wenn die Mietsache nicht zurückgegeben wird.

az, 08.06.2007

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