BGH – Schließungsverfügung für Gewerbemieter

1. Wenn einem Gewerberaummieter durch Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung die vertragsgemäße Nutzung des Mietobjekts (hier: Büro/Lager etc. einer Filmcateringgesellschaft mit Küche) untersagt wird, ist er zur fristlosen Vertragskündigung berechtigt.

2. Ein formularmäßiger Haftungsausschluss für den Vermieter im Gewerberaummietvertrag ist unwirksam, wenn er die Haftung des Vermieters auch für den Fall ausschließt, dass die erforderliche behördliche Genehmigung für den vom Mieter vorgesehenen Gewerbebetrieb aus Gründen versagt wird, die ausschließlich auf der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts beruhen.

3. Weigert sich der Vermieter, an der Herbeiführung einer Genehmigung einer Nutzungsänderung (hier: Nutzung einer ehemaligen Kfz-Werkstatt mit Lagerhalle für einen Cateringbetrieb) mitzuwirken, stellt dies nur dann einen Grund für die fristlose Kündigung des Mieters dar, wenn eine Erfüllung der behördlichen Auflagen für ihn mit erheblichem Aufwand verbunden wäre

BGH, Urteil vom 24.10.2007 -XII ZR 24/06- in GE 2008, 120 und ZMR 2008,274

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