AG Lichtenberg – Fördervertrag für sanierte Altbauwohnung

  1. Nimmt die Anlage zum Wohnungsmietvertrag ausdrücklich auf die Förderung der Wohnungsinstandsetzung mit öffentlichen Mitteln und auf den zwischen dem Vermieter und der Investitionsbank Berlin geschlossenen Fördervertrag und die darin enthaltenen Bestimmungen zum Mieterschutz und zur Miethöhe Bezug, werden diese Regelungen des Fördervertrages Bestandteil des Mietvertrages.
  2. Darf der Vermieter von dem Mieter aufgrund dessen Einkommensverhältnissen nach dem Fördervertrag nur eine reduzierte Miete verlangen, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, der Fördervertrag verpflichte ihn lediglich für den Fall der Vorlage einer Wohnungsberechtigungsbescheinigung nach § 5 WoBindG zu einer Mietreduzierung. Denn da der Fördervertrag den Vermieter zur entsprechenden Unterrichtung seiner Mieter verpflichtet, besteht die Unterrichtungspflicht aufgrund der Einbeziehung des Fördervertrages in den Mietvertrag auch im Verhältnis zu dem Mieter.

AG Lichtenberg, Urteil vom 14.02.2008 -12 C 238/07- in WuM 2009, 392 (r.kr. durch Berufungsrücknahme)

Die Entscheidung stellt klar, dass bei mit öffentlichen Mitteln geförderten und sanierten Altbauwohnungen ein Verweis auf besondere Bestimmungen des Fördervertrags, die ihrerseits günstig für den Mieter sind, auch für den Mietvertrag selbst Wirkungen hat. Die Regelungen des Fördervertrags werden (soweit sie für den Mieter von Vorteil sind) durch Bezugnahme Vertragsbestandteil.

Erfolgt eine Bezugnahme nicht und kann der Mieter daher die für ihn günstigen Regelungen des Vertrags nicht kennen, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig, was im Ergebnis auf das Gleiche hinaus läuft.

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