BGH – Berücksichtigung von Drittmitteln im Erhöhungsverlangen

  1. Werden Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens gefördert, kann der Vermieter die Miete im Förderzeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt.
  2. Das Erhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB ist formell unwirksam, so lange der Vermieter, welcher öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat, diese nicht offenlegt und hierzu keine Angaben macht.

BGH, Urteil vom 01.04.2009 – VIII ZR 179/08- in WuM 2009, 713 und GE 2009, 645

Der BGH hebt hier zwar das Urteil des LG Görlitz -2 S 63/07- vom 10.06.2008 auf, jedoch nur wegen Verfahrensfehlern. Der Vermieter hatte dort zwar keine Angaben zu Drittmitteln gemacht, jedoch im Prozess diese Angaben nachgeholt mit der Folge, dass die Mieterhöhung formell (zu einem späteren Termin) wirksam wurde.

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