BGH – erhebliche Wohnflächenabweichung als Kündigungsgrund

Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt. Dies gilt auch, wenn die angemietete Wohnung mehr als 20 % weniger Wohnfläche hat als vertraglich vereinbart.

BGH, Urteil vom 29.04.2009 -VIII ZR 142/08- in WuM 2009, 349

Print Friendly, PDF & Email