LG Berlin – Erhöhungsverlangen hilfsweise, Bruttokaltmiete

1. Bei einem Mieterhöhungsverlangen, das für den Fall der Unwirksamkeit eines vorangegangenen Erhöhungsverlangens gelten soll, liegt eine zulässige Rechtsbedingung vor (Bestätigung von LG Berlin GE 2002,1266).
2. Für eine Erhöhung der Bruttomiete reicht die Angabe des vom Vermieter für maßgeblich erachteten Betriebskostenanteils im Mieterhöhungsverlangen, der nur bei Bestreiten im Rechtsstreit zu erläutern ist.
LG Berlin, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 67 S 236/09 – in GE 2010, 271

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