BGH – Fehlende Schriftform bei fehlendem Vorstandsmitglied

Bei Abschluss eines Mitvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.

BGH, Urteil vom 04.11.2009 -XII ZR 86/07- in GE 2010, 53

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