Gewährleistung bei Schneebeseitigungsvertrag und Winterdienst

  1. Bei einem Vertrag über die Durchführung der Schnee- und Glättebekämpfung entsprechend dem Berliner Straßenreinigungsgesetzes handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den die Regelungen des Dienstvertrages entsprechend anzuwenden sind.
  2. Werden die Räum- und Streuarbeiten nicht, wie im Straßenreinigungsgesetz vorgesehen, bzw. nicht rechtzeitig erbracht, so sind sie unmöglich geworden (§ 275 BGB), so dass ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers entfällt. Dies gilt auch dann, wenn dieser an einzelnen Tagen seiner Verpflichtung fristgerecht nachgekommen ist. Denn dies ist für den Auftraggeber deswegen ohne Wert, weil er angesichts der unregelmäßigen Wahrnehmung des Winterdienstes den wesentlichen Teil der dem Auftragnehmer übertragenen Leistung, nämlich die Überwachung der Wetterlage und das Bereitstehen für ein eigenhändiges Räumen und Streuen, selber durchführen musste.

AG Neukölln, Urteil vom 28.04.2010 -16 C 348/09- in GE 2010, 987

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