BGH – Mietobergrenze für geförderte ModInst-Wohnungen

  1. Die besondere Mietobergrenze für Wohnungen in geförderten ModInst-Wohnhäusern schließt das Recht des Vermieters nicht aus, Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen; die staatliche Förderung wirkt zugunsten des Mieters, nicht aber zu Lasten des Vermieters.
  2. Der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung entfällt nicht, weil der Mieter einen Wohnberechtigungsschein nach § 5 WoBindG nachweisen kann. Dies kann aber eine vertraglich vereinbarte Reduzierung der Miete begründen.

BGH, Urteil vom 19.1.2011 -VIII ZR 12/10- in WuM 2011, 165

Der Fall betrifft eine so genannte „WBS-Wohnung“, die mit Mitteln der Sanierungsförderung modernsiert und instand gesetzt wurde. Nach dem Fördervertrag verpflichtet sich der Vermieter, auf Mieten über einem speziellen (meist niedrigen-) Satz hinaus zu verzichten. Daraus ergibt sich eine künstlich abgesenkte „WBS-Miete“.

Die entscheidende Passage der Entscheidung hat folgenden Wortlaut:

2. Soweit zu Gunsten der Beklagten für die Wohnung ein gültiger Wohnberechtigungsschein vorliegt, lässt dies den Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Erhöhung der Miete gemäß § 558 Abs. 1 BGB nicht entfallen. Die öffentliche Förderung durch die Vergabe eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz an den Mieter hat nicht zur Folge, dass die Zustimmung zu einer höheren Miete bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 558 BGB verweigert werden könnte (AG Pankow-Weißensee, GE 2009, 1629 f.). Die Miete ist nur solange entsprechend der Vereinbarung der Parteien in § 4 der Anlage 2 zum Mietvertrag reduziert zu zahlen, wie die Beklagte der Klägerin fristgerecht einen gültigen Wohnberechtigungsschein nachweisen kann.

 

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