LG Münster – alukaschierte Stryropor-Wärmedämmung

  1. Wirkt eine auf der Innenseite der Wand angebrachte, Alu kaschierte Styropor-Dämmbahn von 2 mm Dicke als Dampfsperre, stellt dies einen bauphysikalischen Mangel dar, der für die Entstehung von Schimmelpilzbefall zumindest mitursächlich ist. In diesem Fall kann der Vermieter von seinem Mieter keinen Schadensersatz für die Beseitigung des Schimmels verlangen, denn er kann nicht Beweis dafür erbringen, dass die Schadensursache nicht aus seinem Gefahrenbereich, insbesondere der Beschaffenheit der Mietsache, herrührt.
  2. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Mieter durch einen direkt an die Wand gestellten Schrank möglicherweise mitursächlich für die Entstehung des Schimmels war. Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern keine Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können.
  3. Weist der Vermieter den Mieter nicht darauf hin, dass auf Grund des bauphysikalischen Mangels bei der Aufstellung der Möbel mindestens ein Wandabstand von 8-10 cm eingehalten werden muss, ist er gemäß § 536a Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Mieter den Schaden, der durch den Schimmelbefall an dessen Möbel entsteht, zu ersetzen.

LG Münster, Urteil vom 22.03.2011 -3 S 208/10- in WuM 2011, 359

Print Friendly, PDF & Email