AG Wetzlar – Betriebskosten Belegeinsicht und Zurückbehaltungsrecht

Die Möglichkeit zur Belegeinsicht durch den Mieter ist gegeben, wenn der Vermieter seine Bereitschaft zur Belegeinsicht erklärt, den Ort der möglichen Einsichtnahme angibt und den Mieter um Mitteilung eines Termins bittet. Wenn der Mieter dem nicht nachkommt und eine ihm eröffnete Gelegenheit zur Belegeinsichtnahme nicht nutzt, kann er keine inhaltlichen Einwendungen gegen die ihm erteilte Abrechnung erheben (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, GE 2010, 1351, zit. n. juris).

AG Wetzlar, Urteil vom 04.06.2012 -38 C 264/12- in GE 2012, 1235

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