BGH – Nachberechnung von Betriebskosten

Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen (hier: Grundsteuer) vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist. Die Verjährung der sich aus der Nachberechnung ergebenden Forderung beginnt nicht vor Kenntnis des Vermieters von den anspruchsbegründenden Umständen (hier: rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer durch das Finanzamt) zu laufen.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – VIII ZR 264/12 – in WuM 2013, 108

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