BGH: Angabe von Kürzungsbeträgen immer erforderlich

Miethöhe – zur Angabe von Kürzungsbeträgen nach Förderung mit öffentlichen Mitteln

Ein Mieterhöhungsverlangen ist aus formellen Gründen unwirksam, wenn der Vermieter in der Begründung auf die Inanspruchnahme einer öffentlichen Förderung für die Modernisierung der Wohnung und die dadurch veranlasste Kürzung der Mieterhöhung verweist, den Kürzungsbetrag jedoch nicht nachvollziehbar erläutert. Dies gilt auch dann, wenn der Hinweis auf einem Versehen erfolgt, weil eine solche Förderung in Wirklichkeit nicht erfolgt und daher eine Kürzung nicht erforderlich ist.

BGH VIIIZR 234/03 vom 12.05.2004; ZMR 2004, 655

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LG Berlin: Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen auch ohne Substanzgef?hrdung

Der Vermieter kann auch ohne Vorliegen einer Substanzgefährdung der Mietwohnung vom Mieter die Durchführung der fälligen, vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen und bei Verzug des Mieters einen Kostenvorschuss fordern. (Revision zugelassen)

LG Berlin 64 S 27/04 vom 11.05.2004; WuM 2004, 465

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BGH: vereinbarte Modernisierungsmieterhöhung und Kappungsgrenze

Bei der Berechnung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG bleiben auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in den §§3-5 MHG genannten Gründen beruhen, jedoch nicht in dem dort vorgesehenen einseitigen Verfahren vom Vermieter geltend gemacht, sondern einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.

BGH VIIIZR 185/03 vom 28.04.2004; WuM 2004, 344

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BGH: Dachrinnenreinigung als Betriebskosten

Kos­ten ei­ner Dach­rei­ni­gung sind als sons­ti­ge Be­triebs­kos­ten um­la­ge­fä­hig. Sons­ti­ge Be­triebs­kos­ten sind nur dann um­la­ge­fä­hig, wenn die Um­le­gung der im Ein­zel­nen be­stimm­ten Kos­ten mit dem Mie­ter ver­ein­bart wor­den ist.

BGH, Ur­teil vom 07.04.2004 – VI­II ZR 167/03 – Fund­stel­le: GE 2004, 613

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BGH: Zulässigkeit einer Abrisskündigung ohne Neubau

1. Der er­satz­lo­se Ab­riss ei­nes Ge­bäu­des ist kei­ne wirt­schaft­li­che Ver­wer­tung im Sin­ne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB2. Ei­ne zu die­sem Zweck aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses durch den Ver­mie­ter ist da­her in den neu­en Bun­des­län­dern nicht durch Ar­ti­kel 232 § 2 Abs. 2 EGBGB aus­ge­schlos­sen.

BGH, Ur­teil vom 24.03.04 – VI­II ZR 188/03 – in GE 2004, 611 und NZM 2004, 377

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BGH – Streitwert künftige Zahlung und Feststellungsklage

  1. Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.
  2. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.
  3. Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.

BGH, Beschluss vom 17.03.2004 -XII ZR 162/00- in WuM 2004, 368